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Satzung

Satzung der Deutschen Gesellschaft für  Pädiatrische Psychosomatik e.V., DGPPS

(vormals Arbeitsgemeinschaft Pädiatrische Psychosomatik e.V.,  AGPPS)

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für  Pädiatrische Psychosomatik e.V.“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Sitz des Vereins ist Coesfeld.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

Die Gesellschaft verfolgt zum Nutzen der Allgemeinheit – über den Kreis Ihrer Mitglieder hinaus – den Zweck, die pädiatrische Psychosomatik und deren wissenschaftliche Grundlagen als integrative Elemente der pädiatrischen und psychosomatischen Lehre, Praxis und Weiterbildung umfassend zu fördern und dem medizinischen Fortschritt auf diesem Gebiet zu dienen. Sie stellt sich insbesondere die Aufgabe, alle an der Psychosomatik in der Kinder- und Jugendheilkunde interessierten Ärzte, Psychotherapeuten und Vertreter anderer therapeutischer Disziplinen und psychosozialer Berufsgruppen zusammenzuführen. 

Hierzu dienen vor allem die

  • Etablierung und Weiterentwicklung der pädiatrischen Psychosomatik als Querschnittsdisziplin in der medizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen
  • Etablierung der sektorenübergreifenden psychosomatischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen in der Pädiatrie
  • Bestandsaufnahme der aktuell in der Pädiatrie behandelten Patienten mit psychosomatischen Krankheitsbildern sowie Zusammenfassung und Weiterentwicklung der angewandten Diagnostik und Therapien
  • Anregung von Forschungsvorhaben, die sich mit der Evaluation von Behandlungsansätzen sowie mit der Versorgungssituation psychosomatisch erkrankter Kinder befassen
  • Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Arbeitsgemeinschaften ähnlichen Charakters

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt diese Zwecke insbesondere durch Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 AO indem seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sein.

Natürliche Personen sind Ärzte, Therapeuten, Pädagogen und Pflegende sowie alle in der pädiatrischen Psychosomatik Tätige und daran Interessierte, die im Sinne der gesetzten Ziele und Aufgaben der AG tätig sind oder sein wollen.

Juristische Personen sind alle Fachverbände, Arbeitsgruppen und Organisationen, die auf Dauer und verantwortlich an der Zielerreichung mitwirken wollen.

Natürliche oder juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts können Fördermitglieder werden.

Anträge auf Mitgliedschaft werden schriftlich an den Vorstand gerichtet; dieser beschließt über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Abbuchung des ersten Jahresbeitrages.

Über die Aufnahme neuer Mitglieder wird im Mitteilungsblatt bzw. auf  der Webseite des Vereins berichtet.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gesellschaft.

Ein Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen eine Ausschlusserklärung des Vorstandes kann ein Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die jährlichen Mitgliedsbeiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

Ärzte und Psychologen zahlen den vollen Jahresbeitrag, Angehörige anderer psychosozialer Berufsgruppen bezahlen die Hälfte.

Bei Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein ist der Beitrag unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme für das volle Geschäftsjahr zu entrichten. Mitgliedsbeiträge werden zu Jahresanfang durch Bankeinzugsverfahren vom Konto des Mitgliedes abgebucht. Der Abbuchungsbeleg ist gleichzeitig Nachweis der Beitragszahlung.

 

§ 6 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Beirat

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern des Vereins und wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Er wählt aus seiner Mitte den 1.Vorsitzenden sowie die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl und vorzeitige Abberufung sind zulässig. Scheidet eines der gewählten Vorstandsmitglieder aus, so ist unverzüglich vom Beirat aus seiner Mitte ein neues Vorstandsmitglied zu benennen. Gewählt ist das Mitglied, das die meisten Stimmen auf sich vereint.

Dem Vorstand obliegen folgende Aufgaben

-     Planung und Koordinierung von Aktivitäten des Vereins

  • Planung und Vorbereitung von Arbeitstagungen
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichts
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Beschlüsse über die Verwendung der Vereinsmittel zur Erfüllung des Vereinszweckes
  • Beschlüsse über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

Die Mitglieder des Vorstands führen die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, soweit diese durch die Tätigkeit für den Verein unvermeidbar entstanden und durch Beschluss eines Vereinsorgans veranlasst wurden.

Der Vorstand ist mit drei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 8 Gesetzliche Vertretung

Der Verein kann durch je zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.

Die gesetzliche Vertretung kann im Einzelfall per Vollmacht auf die/den Vorsitzenden oder eine/n der StellvertreterInnen übertragen werden.

 

§ 9 Der Beirat

 Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands gewählt.

Für besondere Aufgaben kann der Vorstand einzelne Personen ohne Beschluss der Mitgliederversammlung berufen.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Arbeit zu beraten und zu unterstützen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen vom Vorstand schriftlich einzuladen.

Anträge zur Tagesordnung müssen beim Vorstand schriftlich mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Die Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn wenigstens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder die Einberufung unter Angaben der Gründe dies verlangt. Die Einberufung hat innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden oder in Absprache von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

Der Mitgliederversammlung obliegt:

- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes sowie des Kassenprüfberichtes

- die Genehmigung der Jahresrechnung

- die Entlastung des Vorstandes

- die Wahl und Abberufung des Vorstandes

- die Bestellung der Kassenprüfer

- die Entscheidung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

- Festlegung der Mitgliedsbeiträge

- Beschlüsse über Widersprüche gegen Ausschlusserklärungen des Vorstandes

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder auf Dritte ist nicht möglich.

Die Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst. Wenn allerdings ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies wünscht, hat die Abstimmung schriftlich und geheim zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem VersammlungsleiterIn und der/dem SchriftführerIn zu unterzeichnen ist.

Die von der Mitgliederversammlung gewählten (mindestens 2) Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, Belegvollständigkeit und satzungsgemäße Mittelverwendung. Die Prüfergebnisse sind schriftlich festzuhalten und der Mitgliederversammlung vorzutragen. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 11 Satzungsänderung und Auflösung

Eine Änderung der Vereinszwecke (§2) und die Auflösung des Vereins können nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Berichtigung aller Verbindlichkeiten verbliebene Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin. Diese stellt sicher, dass das Vereinsvermögen im Sinne des Vereinszwecks verwendet wird.

 

§ 12 Information des Finanzamtes 

Vorgänge nach § 11 Abs. 1 und 2 dieser Satzung, ebenso die Eingliederung des Vereins in eine andere Körperschaft oder die Übertragung seines Aktivvermögens als Ganzes sind unverzüglich dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage des Eintrags ins Vereinsregister in Kraft.

Mitglied in der

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